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100 2025 146

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; Zuständigkeit (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 22. Januar 2026; vbv 5/2024)

Bern VerwG · 2026-03-02 · Deutsch BE
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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 4

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 6 f. Rz. 21). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht eigenständig geprüft. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Be- gründungspflicht (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Wie sich den nachfolgenden Erwä- gungen entnehmen lässt, ist der angefochtene Entscheid (vgl. E. 4.4) – ins- besondere auch hinsichtlich der Prüfung der wichtigen familiären Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG) – ausreichend (vgl. hinten E. 5.4 f.). So erlaubte dieser eine sachgerechte Anfechtung, was auch die Beschwerdeschrift an das Ver- waltungsgericht deutlich macht. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt.

E. 3 In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau zu Recht verweigert hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Eheleute und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung An- spruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam- menwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 5 sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundes- gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Ge- such muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein sog. Statuswechsel von der Aufent- halts- zur Niederlassungsbewilligung begründet nur dann eine neue Frist für den Familiennachzug, sofern bereits fristgerecht, aber erfolglos ein Nach- zugsgesuch gestellt wurde (BGE 145 II 105 E. 3.10 [Pra 108/2019 Nr. 131], 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]). Ein Nachzug ausserhalb der er- wähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzun- gen von Art. 43 Abs. 1 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, als er die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 heiratete, womit die Nachzugsfrist mit der Heirat zu laufen begann. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 eine Niederlassungsbewilligung erhal- ten hat. Deren Erteilung löste keine neue Frist aus, da zuvor noch nie um Bewilligung des Nachzugs ersucht worden war. Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024 wurde somit verspätet gestellt, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 5 Rz. 17; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3).

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E. 4 Strittig ist, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

E. 4.1 Bei dieser Beurteilung bedarf es einer Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). Die Nachzugsregelung nach Art. 47 AIG ist ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung und hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, ansonsten die Fristenregelung ihres Sinnes beraubt würde. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Fami- lie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennach- zug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegenden Integrations- überlegungen gelten nicht nur für Kinder, sondern auch für die Ehegattin bzw. den Ehegatten (BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1; BVR 2022 S. 19 E. 7.3, 2020 S. 231 E. 5.4.1, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Inter- esse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Aus- druck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehun- gen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwan- derungsbeschränkung, so lange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Fa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 7 milie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Ein nachträglicher Nachzug kann demnach verweigert werden, wenn die Ehefrau bzw. der Ehe- mann bisher bereits im Ausland getrennt vom Partner bzw. von der Partnerin lebte und weiterhin dort leben könnte (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1; VGE 2025/65 vom 17.12.2025 E. 4.2).

E. 4.3 Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf den Ehegattennach- zug zwei Hauptsituationen, die je nach den Umständen einen wichtigen fa- miliären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen können (BGer 2C_728/2020 vom 25.2.2021 E. 5.3): Einerseits fallen Umstände in Betracht, die eine Familienzusammenführung innerhalb der vorgesehenen Fünfjahresfrist unmöglich oder unzumutbar machten (z.B. gewichtige beruf- liche Gründe [BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.3.2] oder die Notwen- digkeit der ausländischen Ehegattin bzw. des ausländischen Ehegatten im Herkunftsland zu bleiben, um die Pflege von Angehörigen zu gewährleisten, weil keine Pflegealternative bestand [vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8, 2C_153/2018 vom 25.6.2018 E. 5.2]). Andererseits ist an eine nach Ab- lauf der Fünfjahresfrist eingetretene wesentliche Änderung der Umstände zu denken, wie insbesondere eine deutliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands einer der beiden Eheleute, welche eine Abhängigkeit von der Pflege durch die Ehegattin bzw. den Ehegatten mit sich bringt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; zum Ganzen VGE 2025/65 vom 17.12.2025 E. 4.3). Kein wichtiger familiärer Grund liegt hingegen im Umstand, dass es der Ehegattin bzw. dem Ehegatten nicht gelungen ist, rechtzeitig genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2, 2C_380/2022 vom 8.3.2023 E. 4.2, 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ein Nachzugs- begehren muss in diesen Fällen zwingend vor Ablauf der Frist gestellt wer- den, auch wenn zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg bestehen (BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 2.3.4).

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E. 5 Zu prüfen ist, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich aus «be- ruflichen bzw. karrierebedingten Gründen» dazu entschieden, mit dem Fa- miliennachzug zuzuwarten (Beschwerde S. 6 Rz. 19). Der Entscheid, den Lehrabschluss des Beschwerdeführers gegenüber dem (fristgerechten) Fa- miliennachzug zu priorisieren, sei objektiv nachvollziehbar und stelle damit einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Be- schwerde S. 7 Rz. 23).

E. 5.2 Es ist von folgendem, unbestrittenen Sachverhalt auszugehen (ange- fochtener Entscheid E. 2; Beschwerde S. 3 f. Rz. 9 f.): Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. März 2013 als Hilfsarbeiter in einer Garage (vgl. Akten MIDI 3C pag. 465 ff.). Er kündigte dieses Arbeitsverhält- nis per 31. Juli 2015 aufgrund des Beginns einer vierjährigen Lehre als … (vgl. Akten MIDI 3C pag. 464). Im Sommer 2019 absolvierte der Beschwer- deführer die Lehrabschlussprüfungen; bei erfolgreichem Abschluss hätte er eine Festanstellung im Lehrbetrieb antreten können (Akten MIDI 3C pag. 492). Eigenen Angaben zufolge bestand der Beschwerdeführer den praktischen Teil der Abschlussprüfungen jedoch nicht und konnte diesen auch nicht mehr wiederholen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 36). Am 5. August 2019 begann der Beschwerdeführer eine dreijährige Lehre als C.________. Laut Beschwerdeführer hätte er die Lehre im Sommer 2022 abschliessen sollen, musste sie jedoch aufgrund des Nichtbestehens der praktischen Prü- fung im folgenden Jahr wiederholen. Im Sommer 2023 bestand er die Ab- schlussprüfungen im zweiten Anlauf und erwarb sein Fähigkeitszeugnis als C.________ EFZ (vgl. Akten MIDI 3B pag. 64). Seit dem 5. August 2023 ar- beitet der Beschwerdeführer in einer Vollzeitstelle als C.________ EFZ im ehemaligen Lehrbetrieb und verdient im Monat brutto Fr. 5'000.-- (Akten MIDI 3B pag. 63). Am 4. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihr Fa- miliennachzugsgesuch ein (vorne Bst. A).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, wonach ein wichtiger Grund vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 9 liege, wenn «die getrennten Wohnsitze nicht auf Desinteresse an einem ge- meinsamen Familienleben, sondern auf beruflichen und objektiv nachvoll- ziehbaren Gründen» beruhten. Analog müsse deshalb auch im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund bejaht werden (Beschwerde S. 7 Rz. 22). Die Be- schwerdeführenden betonen, sie hätten zu keinem Zeitpunkt ihr beschränk- tes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht, vielmehr sei dies aufgrund objektiv nachvollziehbarer Gründe (Lehrabschluss) erfolgt. Entgegen der Vorinstanz sei aufgrund des längeren Zuwartens mit dem Nachzug auch nicht von Integrationsschwierig- keiten auszugehen, da diese Rechtsprechung sich nur auf den Nachzug von Kindern beziehe (Beschwerde S. 8 Rz. 26).

E. 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.4), ist das von den Beschwerdeführenden zitierte Bundesgerichtsurteil nicht einschlägig. Aus dem Urteil geht hervor, dass die nachzuziehende Ehe- frau im Falle eines früheren Nachzugs in die Schweiz ihre berufliche Karriere als leitende Tierärztin voraussichtlich nicht in dem Umfang wie im Falle eines weiteren Aufenthalts im Ausland hätte verwirklichen können; dies aner- kannte das Bundesgericht als wichtigen Grund (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.3.2). Ebenso kann unter Umständen das Zuwarten mit dem Familiennachzug, bis die nachzuziehende Person im Ausland ihre Lehre ab- geschlossen hat, als wichtiger familiärer Grund gelten. Dadurch können ein Lehrabbruch vermieden und die Chancen auf dem schweizerischen Arbeits- markt erhöht werden. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders ge- lagert. Der in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigte Be- schwerdeführer benötigte rund acht Jahre bis zum erfolgreichen Lehrab- schluss (Beginn erste Lehre im Sommer 2015, erfolgreicher Abschluss der zweiten Lehre im Sommer 2023; vgl. vorne E. 5.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lag es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers selbst, die Lehre planmässig abzuschliessen, die finanziellen Voraussetzun- gen zu schaffen und sich rechtzeitig um den Familiennachzug zu bemühen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Wie dargelegt (vorne E. 4.3), stellt es kei- nen wichtigen familiären Grund dar, wenn es der ausländischen Person nicht gelingt, rechtzeitig genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen. Zudem müssen Familiennachzugsgesuche auch dann fristgerecht gestellt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt (wegen fehlender ausreichen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 10 der finanzieller Mittel) beschränkte Aussichten auf Erfolg haben; dies haben die Beschwerdeführenden unterlassen. Ferner gelten – entgegen den Be- schwerdeführenden – die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegen- den Integrationsüberlegungen nicht nur für Kinder, sondern auch für die Ehe- gattin bzw. den Ehegatten (vgl. vorne E. 4.1).

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden haben noch nie zusammengelebt und ihre Beziehung während den letzten acht Jahren auf Distanz geführt. Hiermit ha- ben sie ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht. Schliesslich fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass der Nachzug mit Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar für einen Deutschkurs angemel- det, war aber noch nie in der Schweiz und spricht nach Angaben des Be- schwerdeführers «nur wenig Deutsch» und keine andere Landessprache (vgl. Akten MIDI 3B pag. 37, 80). Es ist den Beschwerdeführenden zumutbar, ihre Beziehung weiterhin über die Grenzen hinweg mittels Besuchen und über die modernen Kommunikationsmittel zu leben. Damit überwiegt das öf- fentliche Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung das private Inter- esse am Familiennachzug. Inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Prüfung des wichtigen familiären Grundes eine Ermessensunterschreitung begangen ha- ben soll, ist mit Blick auf das voranstehend Ausgeführte nicht ersichtlich (Be- schwerde S. 6 f. Rz. 21).

E. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch des Be- schwerdeführers, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen, ist verständ- lich. Allerdings können die Beschwerdeführenden keine Umstände namhaft machen, die einen (nachträglichen) Nachzug erforderlich erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der ange- fochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 11

E. 6.2 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es kann weder dem reformatorischen Hauptantrag noch dem kassatorischen Eventualantrag entsprochen werden (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwal- tungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 12

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 4 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  2. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 6 f. Rz. 21). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht eigenständig geprüft. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Be- gründungspflicht (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Wie sich den nachfolgenden Erwä- gungen entnehmen lässt, ist der angefochtene Entscheid (vgl. E. 4.4) – ins- besondere auch hinsichtlich der Prüfung der wichtigen familiären Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG) – ausreichend (vgl. hinten E. 5.4 f.). So erlaubte dieser eine sachgerechte Anfechtung, was auch die Beschwerdeschrift an das Ver- waltungsgericht deutlich macht. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt.
  3. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau zu Recht verweigert hat. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Eheleute und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung An- spruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam- menwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 5 sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundes- gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Ge- such muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein sog. Statuswechsel von der Aufent- halts- zur Niederlassungsbewilligung begründet nur dann eine neue Frist für den Familiennachzug, sofern bereits fristgerecht, aber erfolglos ein Nach- zugsgesuch gestellt wurde (BGE 145 II 105 E. 3.10 [Pra 108/2019 Nr. 131], 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]). Ein Nachzug ausserhalb der er- wähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzun- gen von Art. 43 Abs. 1 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, als er die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 heiratete, womit die Nachzugsfrist mit der Heirat zu laufen begann. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 eine Niederlassungsbewilligung erhal- ten hat. Deren Erteilung löste keine neue Frist aus, da zuvor noch nie um Bewilligung des Nachzugs ersucht worden war. Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024 wurde somit verspätet gestellt, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 5 Rz. 17; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 6
  4. Strittig ist, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. 4.1 Bei dieser Beurteilung bedarf es einer Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). Die Nachzugsregelung nach Art. 47 AIG ist ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung und hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, ansonsten die Fristenregelung ihres Sinnes beraubt würde. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Fami- lie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennach- zug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegenden Integrations- überlegungen gelten nicht nur für Kinder, sondern auch für die Ehegattin bzw. den Ehegatten (BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1; BVR 2022 S. 19 E. 7.3, 2020 S. 231 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). 4.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Inter- esse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Aus- druck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehun- gen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwan- derungsbeschränkung, so lange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Fa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 7 milie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Ein nachträglicher Nachzug kann demnach verweigert werden, wenn die Ehefrau bzw. der Ehe- mann bisher bereits im Ausland getrennt vom Partner bzw. von der Partnerin lebte und weiterhin dort leben könnte (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1; VGE 2025/65 vom 17.12.2025 E. 4.2). 4.3 Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf den Ehegattennach- zug zwei Hauptsituationen, die je nach den Umständen einen wichtigen fa- miliären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen können (BGer 2C_728/2020 vom 25.2.2021 E. 5.3): Einerseits fallen Umstände in Betracht, die eine Familienzusammenführung innerhalb der vorgesehenen Fünfjahresfrist unmöglich oder unzumutbar machten (z.B. gewichtige beruf- liche Gründe [BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.3.2] oder die Notwen- digkeit der ausländischen Ehegattin bzw. des ausländischen Ehegatten im Herkunftsland zu bleiben, um die Pflege von Angehörigen zu gewährleisten, weil keine Pflegealternative bestand [vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8, 2C_153/2018 vom 25.6.2018 E. 5.2]). Andererseits ist an eine nach Ab- lauf der Fünfjahresfrist eingetretene wesentliche Änderung der Umstände zu denken, wie insbesondere eine deutliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands einer der beiden Eheleute, welche eine Abhängigkeit von der Pflege durch die Ehegattin bzw. den Ehegatten mit sich bringt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; zum Ganzen VGE 2025/65 vom 17.12.2025 E. 4.3). Kein wichtiger familiärer Grund liegt hingegen im Umstand, dass es der Ehegattin bzw. dem Ehegatten nicht gelungen ist, rechtzeitig genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2, 2C_380/2022 vom 8.3.2023 E. 4.2, 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ein Nachzugs- begehren muss in diesen Fällen zwingend vor Ablauf der Frist gestellt wer- den, auch wenn zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg bestehen (BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 2.3.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 8
  5. Zu prüfen ist, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich aus «be- ruflichen bzw. karrierebedingten Gründen» dazu entschieden, mit dem Fa- miliennachzug zuzuwarten (Beschwerde S. 6 Rz. 19). Der Entscheid, den Lehrabschluss des Beschwerdeführers gegenüber dem (fristgerechten) Fa- miliennachzug zu priorisieren, sei objektiv nachvollziehbar und stelle damit einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Be- schwerde S. 7 Rz. 23). 5.2 Es ist von folgendem, unbestrittenen Sachverhalt auszugehen (ange- fochtener Entscheid E. 2; Beschwerde S. 3 f. Rz. 9 f.): Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. März 2013 als Hilfsarbeiter in einer Garage (vgl. Akten MIDI 3C pag. 465 ff.). Er kündigte dieses Arbeitsverhält- nis per 31. Juli 2015 aufgrund des Beginns einer vierjährigen Lehre als … (vgl. Akten MIDI 3C pag. 464). Im Sommer 2019 absolvierte der Beschwer- deführer die Lehrabschlussprüfungen; bei erfolgreichem Abschluss hätte er eine Festanstellung im Lehrbetrieb antreten können (Akten MIDI 3C pag. 492). Eigenen Angaben zufolge bestand der Beschwerdeführer den praktischen Teil der Abschlussprüfungen jedoch nicht und konnte diesen auch nicht mehr wiederholen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 36). Am 5. August 2019 begann der Beschwerdeführer eine dreijährige Lehre als C.________. Laut Beschwerdeführer hätte er die Lehre im Sommer 2022 abschliessen sollen, musste sie jedoch aufgrund des Nichtbestehens der praktischen Prü- fung im folgenden Jahr wiederholen. Im Sommer 2023 bestand er die Ab- schlussprüfungen im zweiten Anlauf und erwarb sein Fähigkeitszeugnis als C.________ EFZ (vgl. Akten MIDI 3B pag. 64). Seit dem 5. August 2023 ar- beitet der Beschwerdeführer in einer Vollzeitstelle als C.________ EFZ im ehemaligen Lehrbetrieb und verdient im Monat brutto Fr. 5'000.-- (Akten MIDI 3B pag. 63). Am 4. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihr Fa- miliennachzugsgesuch ein (vorne Bst. A). 5.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, wonach ein wichtiger Grund vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 9 liege, wenn «die getrennten Wohnsitze nicht auf Desinteresse an einem ge- meinsamen Familienleben, sondern auf beruflichen und objektiv nachvoll- ziehbaren Gründen» beruhten. Analog müsse deshalb auch im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund bejaht werden (Beschwerde S. 7 Rz. 22). Die Be- schwerdeführenden betonen, sie hätten zu keinem Zeitpunkt ihr beschränk- tes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht, vielmehr sei dies aufgrund objektiv nachvollziehbarer Gründe (Lehrabschluss) erfolgt. Entgegen der Vorinstanz sei aufgrund des längeren Zuwartens mit dem Nachzug auch nicht von Integrationsschwierig- keiten auszugehen, da diese Rechtsprechung sich nur auf den Nachzug von Kindern beziehe (Beschwerde S. 8 Rz. 26). 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.4), ist das von den Beschwerdeführenden zitierte Bundesgerichtsurteil nicht einschlägig. Aus dem Urteil geht hervor, dass die nachzuziehende Ehe- frau im Falle eines früheren Nachzugs in die Schweiz ihre berufliche Karriere als leitende Tierärztin voraussichtlich nicht in dem Umfang wie im Falle eines weiteren Aufenthalts im Ausland hätte verwirklichen können; dies aner- kannte das Bundesgericht als wichtigen Grund (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.3.2). Ebenso kann unter Umständen das Zuwarten mit dem Familiennachzug, bis die nachzuziehende Person im Ausland ihre Lehre ab- geschlossen hat, als wichtiger familiärer Grund gelten. Dadurch können ein Lehrabbruch vermieden und die Chancen auf dem schweizerischen Arbeits- markt erhöht werden. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders ge- lagert. Der in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigte Be- schwerdeführer benötigte rund acht Jahre bis zum erfolgreichen Lehrab- schluss (Beginn erste Lehre im Sommer 2015, erfolgreicher Abschluss der zweiten Lehre im Sommer 2023; vgl. vorne E. 5.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lag es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers selbst, die Lehre planmässig abzuschliessen, die finanziellen Voraussetzun- gen zu schaffen und sich rechtzeitig um den Familiennachzug zu bemühen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Wie dargelegt (vorne E. 4.3), stellt es kei- nen wichtigen familiären Grund dar, wenn es der ausländischen Person nicht gelingt, rechtzeitig genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen. Zudem müssen Familiennachzugsgesuche auch dann fristgerecht gestellt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt (wegen fehlender ausreichen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 10 der finanzieller Mittel) beschränkte Aussichten auf Erfolg haben; dies haben die Beschwerdeführenden unterlassen. Ferner gelten – entgegen den Be- schwerdeführenden – die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegen- den Integrationsüberlegungen nicht nur für Kinder, sondern auch für die Ehe- gattin bzw. den Ehegatten (vgl. vorne E. 4.1). 5.5 Die Beschwerdeführenden haben noch nie zusammengelebt und ihre Beziehung während den letzten acht Jahren auf Distanz geführt. Hiermit ha- ben sie ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht. Schliesslich fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass der Nachzug mit Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar für einen Deutschkurs angemel- det, war aber noch nie in der Schweiz und spricht nach Angaben des Be- schwerdeführers «nur wenig Deutsch» und keine andere Landessprache (vgl. Akten MIDI 3B pag. 37, 80). Es ist den Beschwerdeführenden zumutbar, ihre Beziehung weiterhin über die Grenzen hinweg mittels Besuchen und über die modernen Kommunikationsmittel zu leben. Damit überwiegt das öf- fentliche Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung das private Inter- esse am Familiennachzug. Inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Prüfung des wichtigen familiären Grundes eine Ermessensunterschreitung begangen ha- ben soll, ist mit Blick auf das voranstehend Ausgeführte nicht ersichtlich (Be- schwerde S. 6 f. Rz. 21).
  6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch des Be- schwerdeführers, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen, ist verständ- lich. Allerdings können die Beschwerdeführenden keine Umstände namhaft machen, die einen (nachträglichen) Nachzug erforderlich erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der ange- fochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 11 6.2 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es kann weder dem reformatorischen Hauptantrag noch dem kassatorischen Eventualantrag entsprochen werden (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwal- tungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  10. Es werden keine Parteikosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 12
  11. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.146U STN/LLA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López

1. A.________

2. B.________ wohnhaft in Uganda beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau durch niederlassungsberechtigten Ehemann (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. April 2025; 2024.SIDGS.667)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________, Staatsangehöriger von Uganda, reiste am 22. Mai 2006 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 27. No- vember 2006 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2010 ab (E-7724/2006). Am 4. Au- gust 2010 kam die Tochter von A.________ und einer Schweizer Bürgerin zur Welt. In der Folge stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung. Dieses wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migra- tionsdienst [MIDI]) am 15. Dezember 2010 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 5. Mai 2011 ab. Auch die von A.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde blieb erfolglos (VGE 2011/247 vom 15.8.2011). A.________ verblieb rechts- widrig in der Schweiz. Am 8. April 2014 hiess das MIP das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Härtefallbewilligung gut und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Oktober 2017 heiratete A.________ die kenianische Staatsangehö- rige B.________ in ihrem Heimatland. Nach der Heirat zog B.________ nach Uganda. Seit dem 27. Juni 2019 verfügt A.________ über eine Niederlas- sungsbewilligung. Am 4. Januar 2024 stellte B.________ bei der Schweize- rischen Botschaft in Nairobi einen Antrag um Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom

12. September 2024 wies der ABEV das Gesuch um Familiennachzug ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 3 B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 21. Oktober 2024 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. April 2025 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 8. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Ent- scheid der SID sei aufzuheben und B.________ sei eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 beantragt die SID die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 4 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 6 f. Rz. 21). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht eigenständig geprüft. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Be- gründungspflicht (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Wie sich den nachfolgenden Erwä- gungen entnehmen lässt, ist der angefochtene Entscheid (vgl. E. 4.4) – ins- besondere auch hinsichtlich der Prüfung der wichtigen familiären Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG) – ausreichend (vgl. hinten E. 5.4 f.). So erlaubte dieser eine sachgerechte Anfechtung, was auch die Beschwerdeschrift an das Ver- waltungsgericht deutlich macht. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt. 3. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau zu Recht verweigert hat. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Eheleute und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung An- spruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam- menwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 5 sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundes- gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Ge- such muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein sog. Statuswechsel von der Aufent- halts- zur Niederlassungsbewilligung begründet nur dann eine neue Frist für den Familiennachzug, sofern bereits fristgerecht, aber erfolglos ein Nach- zugsgesuch gestellt wurde (BGE 145 II 105 E. 3.10 [Pra 108/2019 Nr. 131], 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]). Ein Nachzug ausserhalb der er- wähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzun- gen von Art. 43 Abs. 1 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, als er die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 heiratete, womit die Nachzugsfrist mit der Heirat zu laufen begann. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 eine Niederlassungsbewilligung erhal- ten hat. Deren Erteilung löste keine neue Frist aus, da zuvor noch nie um Bewilligung des Nachzugs ersucht worden war. Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024 wurde somit verspätet gestellt, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 5 Rz. 17; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 6 4. Strittig ist, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. 4.1 Bei dieser Beurteilung bedarf es einer Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). Die Nachzugsregelung nach Art. 47 AIG ist ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung und hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, ansonsten die Fristenregelung ihres Sinnes beraubt würde. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Fami- lie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennach- zug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegenden Integrations- überlegungen gelten nicht nur für Kinder, sondern auch für die Ehegattin bzw. den Ehegatten (BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1; BVR 2022 S. 19 E. 7.3, 2020 S. 231 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). 4.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Inter- esse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Aus- druck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehun- gen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwan- derungsbeschränkung, so lange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Fa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 7 milie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Ein nachträglicher Nachzug kann demnach verweigert werden, wenn die Ehefrau bzw. der Ehe- mann bisher bereits im Ausland getrennt vom Partner bzw. von der Partnerin lebte und weiterhin dort leben könnte (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1; VGE 2025/65 vom 17.12.2025 E. 4.2). 4.3 Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf den Ehegattennach- zug zwei Hauptsituationen, die je nach den Umständen einen wichtigen fa- miliären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen können (BGer 2C_728/2020 vom 25.2.2021 E. 5.3): Einerseits fallen Umstände in Betracht, die eine Familienzusammenführung innerhalb der vorgesehenen Fünfjahresfrist unmöglich oder unzumutbar machten (z.B. gewichtige beruf- liche Gründe [BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.3.2] oder die Notwen- digkeit der ausländischen Ehegattin bzw. des ausländischen Ehegatten im Herkunftsland zu bleiben, um die Pflege von Angehörigen zu gewährleisten, weil keine Pflegealternative bestand [vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8, 2C_153/2018 vom 25.6.2018 E. 5.2]). Andererseits ist an eine nach Ab- lauf der Fünfjahresfrist eingetretene wesentliche Änderung der Umstände zu denken, wie insbesondere eine deutliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands einer der beiden Eheleute, welche eine Abhängigkeit von der Pflege durch die Ehegattin bzw. den Ehegatten mit sich bringt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; zum Ganzen VGE 2025/65 vom 17.12.2025 E. 4.3). Kein wichtiger familiärer Grund liegt hingegen im Umstand, dass es der Ehegattin bzw. dem Ehegatten nicht gelungen ist, rechtzeitig genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2, 2C_380/2022 vom 8.3.2023 E. 4.2, 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ein Nachzugs- begehren muss in diesen Fällen zwingend vor Ablauf der Frist gestellt wer- den, auch wenn zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg bestehen (BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 2.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 8 5. Zu prüfen ist, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich aus «be- ruflichen bzw. karrierebedingten Gründen» dazu entschieden, mit dem Fa- miliennachzug zuzuwarten (Beschwerde S. 6 Rz. 19). Der Entscheid, den Lehrabschluss des Beschwerdeführers gegenüber dem (fristgerechten) Fa- miliennachzug zu priorisieren, sei objektiv nachvollziehbar und stelle damit einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Be- schwerde S. 7 Rz. 23). 5.2 Es ist von folgendem, unbestrittenen Sachverhalt auszugehen (ange- fochtener Entscheid E. 2; Beschwerde S. 3 f. Rz. 9 f.): Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. März 2013 als Hilfsarbeiter in einer Garage (vgl. Akten MIDI 3C pag. 465 ff.). Er kündigte dieses Arbeitsverhält- nis per 31. Juli 2015 aufgrund des Beginns einer vierjährigen Lehre als … (vgl. Akten MIDI 3C pag. 464). Im Sommer 2019 absolvierte der Beschwer- deführer die Lehrabschlussprüfungen; bei erfolgreichem Abschluss hätte er eine Festanstellung im Lehrbetrieb antreten können (Akten MIDI 3C pag. 492). Eigenen Angaben zufolge bestand der Beschwerdeführer den praktischen Teil der Abschlussprüfungen jedoch nicht und konnte diesen auch nicht mehr wiederholen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 36). Am 5. August 2019 begann der Beschwerdeführer eine dreijährige Lehre als C.________. Laut Beschwerdeführer hätte er die Lehre im Sommer 2022 abschliessen sollen, musste sie jedoch aufgrund des Nichtbestehens der praktischen Prü- fung im folgenden Jahr wiederholen. Im Sommer 2023 bestand er die Ab- schlussprüfungen im zweiten Anlauf und erwarb sein Fähigkeitszeugnis als C.________ EFZ (vgl. Akten MIDI 3B pag. 64). Seit dem 5. August 2023 ar- beitet der Beschwerdeführer in einer Vollzeitstelle als C.________ EFZ im ehemaligen Lehrbetrieb und verdient im Monat brutto Fr. 5'000.-- (Akten MIDI 3B pag. 63). Am 4. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihr Fa- miliennachzugsgesuch ein (vorne Bst. A). 5.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, wonach ein wichtiger Grund vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 9 liege, wenn «die getrennten Wohnsitze nicht auf Desinteresse an einem ge- meinsamen Familienleben, sondern auf beruflichen und objektiv nachvoll- ziehbaren Gründen» beruhten. Analog müsse deshalb auch im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund bejaht werden (Beschwerde S. 7 Rz. 22). Die Be- schwerdeführenden betonen, sie hätten zu keinem Zeitpunkt ihr beschränk- tes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht, vielmehr sei dies aufgrund objektiv nachvollziehbarer Gründe (Lehrabschluss) erfolgt. Entgegen der Vorinstanz sei aufgrund des längeren Zuwartens mit dem Nachzug auch nicht von Integrationsschwierig- keiten auszugehen, da diese Rechtsprechung sich nur auf den Nachzug von Kindern beziehe (Beschwerde S. 8 Rz. 26). 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.4), ist das von den Beschwerdeführenden zitierte Bundesgerichtsurteil nicht einschlägig. Aus dem Urteil geht hervor, dass die nachzuziehende Ehe- frau im Falle eines früheren Nachzugs in die Schweiz ihre berufliche Karriere als leitende Tierärztin voraussichtlich nicht in dem Umfang wie im Falle eines weiteren Aufenthalts im Ausland hätte verwirklichen können; dies aner- kannte das Bundesgericht als wichtigen Grund (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.3.2). Ebenso kann unter Umständen das Zuwarten mit dem Familiennachzug, bis die nachzuziehende Person im Ausland ihre Lehre ab- geschlossen hat, als wichtiger familiärer Grund gelten. Dadurch können ein Lehrabbruch vermieden und die Chancen auf dem schweizerischen Arbeits- markt erhöht werden. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders ge- lagert. Der in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigte Be- schwerdeführer benötigte rund acht Jahre bis zum erfolgreichen Lehrab- schluss (Beginn erste Lehre im Sommer 2015, erfolgreicher Abschluss der zweiten Lehre im Sommer 2023; vgl. vorne E. 5.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lag es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers selbst, die Lehre planmässig abzuschliessen, die finanziellen Voraussetzun- gen zu schaffen und sich rechtzeitig um den Familiennachzug zu bemühen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Wie dargelegt (vorne E. 4.3), stellt es kei- nen wichtigen familiären Grund dar, wenn es der ausländischen Person nicht gelingt, rechtzeitig genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen. Zudem müssen Familiennachzugsgesuche auch dann fristgerecht gestellt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt (wegen fehlender ausreichen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 10 der finanzieller Mittel) beschränkte Aussichten auf Erfolg haben; dies haben die Beschwerdeführenden unterlassen. Ferner gelten – entgegen den Be- schwerdeführenden – die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegen- den Integrationsüberlegungen nicht nur für Kinder, sondern auch für die Ehe- gattin bzw. den Ehegatten (vgl. vorne E. 4.1). 5.5 Die Beschwerdeführenden haben noch nie zusammengelebt und ihre Beziehung während den letzten acht Jahren auf Distanz geführt. Hiermit ha- ben sie ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht. Schliesslich fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass der Nachzug mit Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar für einen Deutschkurs angemel- det, war aber noch nie in der Schweiz und spricht nach Angaben des Be- schwerdeführers «nur wenig Deutsch» und keine andere Landessprache (vgl. Akten MIDI 3B pag. 37, 80). Es ist den Beschwerdeführenden zumutbar, ihre Beziehung weiterhin über die Grenzen hinweg mittels Besuchen und über die modernen Kommunikationsmittel zu leben. Damit überwiegt das öf- fentliche Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung das private Inter- esse am Familiennachzug. Inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Prüfung des wichtigen familiären Grundes eine Ermessensunterschreitung begangen ha- ben soll, ist mit Blick auf das voranstehend Ausgeführte nicht ersichtlich (Be- schwerde S. 6 f. Rz. 21). 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch des Be- schwerdeführers, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen, ist verständ- lich. Allerdings können die Beschwerdeführenden keine Umstände namhaft machen, die einen (nachträglichen) Nachzug erforderlich erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der ange- fochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 11 6.2 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es kann weder dem reformatorischen Hauptantrag noch dem kassatorischen Eventualantrag entsprochen werden (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwal- tungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2026, Nr. 100.2025.146U, Seite 12

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.